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   BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 169.76   

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https://dejure.org/1976,3059
BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 169.76 (https://dejure.org/1976,3059)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1976 - 1 B 169.76 (https://dejure.org/1976,3059)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1976 - 1 B 169.76 (https://dejure.org/1976,3059)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 169.76
    Die von ihm - teilweise falsch - zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 - [BVerfGE 35, 382 = NJW 1974, 227] und Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - [BVerfGE 38, 52 [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74] = NJW 1974, 1809]) befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit generalpräventiver Erwägungen bei Anwendung des § 10 Abs. 1 AuslG.
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 169.76
    Die von ihm - teilweise falsch - zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23 und 155/73 - [BVerfGE 35, 382 = NJW 1974, 227] und Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - [BVerfGE 38, 52 [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74] = NJW 1974, 1809]) befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit generalpräventiver Erwägungen bei Anwendung des § 10 Abs. 1 AuslG.
  • BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69

    Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1976 - 1 B 169.76
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im übrigen geklärt, daß die Behörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten ist, die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen diese Maßnahme sprechen, m.a.W. das öffentliche Interesse an der Ausweisung und das persönliche Interesse des Ausländers am Verbleib gegeneinander abzuwägen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerwGE 35, 291 [295]).
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